Atemluftfüllstelle Haag am Hausruck
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Verantwortliche für die Atemluftfüllstelle Haag am Hausruck sind:
- HBM Sebastian Schimpf, +43 664 803802753
- HBM Andreas Thalhammer, +43 650 5006081
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Füllungen von Atemluftflaschen zeitgerecht bekannt zu geben sind. Bei Übungen bedeutet zeitgerecht mindestens zwei Tage vorher, bei Einsätzen ist natürlich eine umgehende Füllung gewährleistet.
- Die Terminvereinbarung erfolgt ausnahmslos über die Füllstellenverantwortlichen.
- Bevorzugter Termin für Füllungen ist jeweils Mittwoch ab 18:40 Uhr. Ein telefonisches Aviso notwendig.
- Bei der Anlieferung der leeren Flaschen im Feuerwehrhaus Haag wird ein Transportwagen zur Verfügung gestellt. Dieser ist zu benützen.
- Werden Atemluftflaschen einer TÜV Prüfung unterzogen, so ist diese Prüfung umgehend per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu melden damit diese Prüfung in der Flaschenverwaltung erfasst werden kann.
- Wir verweisen auf das Merkblatt für den Transport von Atemluftflaschen. Dieses hat jede Feuerwehr vom OÖ Landesfeuerwehrkommando erhalten. Das Merkblatt ist bei jeder Füllung vorzuweisen. Das Füllpersonal ist angehalten diese Vorschriften strikt einzuhalten.
- Befüllt werden nur Atemluftflaschen von Feuerwehren mit gültiger TÜV-Prüfung.
- Private Atemluftflaschen werden nicht befüllt.
Transport von Atemluftflaschen
- Aus gegebenem Anlass dürfen wir darauf hinweisen, dass der Transport von Atemluftflaschen mit einem Privaten PKW GESETZLICH VERBOTEN ist. Atemluftflaschen sind Druckgasbehälter und der Transport fällt somit unter den Transport gefährlicher Stoffe.
- Von Seiten des OÖ. Landesfeuerwehrkommandos wurde eine Sonderregelung erwirkt, diese wurde im ORIGINAL mit STEMPEL an die Feuerwehren übermittelt.
- Diese ist bei den Transporten mit Privat PKW IMMER mitzuführen.
- Natürlich müssen die Flaschen entsprechend im Fahrzeug gesichert sein.
- Eine Überprüfung durch die Beauftragten der Füllstationen ist daher notwendig und zulässig, da der Gesetzgeber im Falle eines Unfalles auch den Befüller haftbar machen kann.